Die Satzung als Download: Satzung
Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) |
Der Verein trägt den Namen „Junges Forum Kunst – Siegburg e. V. “. |
(2) |
Er hat seinen Sitz in 53721 Siegburg, Kaiserstr.119 und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg eingetragen. |
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) |
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung in Siegburg. |
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(2) |
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch |
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a) |
die Vertretung eines generationenübergreifenden Konzeptes zur
Förderung von |
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b) |
die Förderung, Organisation und Durchführung der Siegburger Sommerakademie |
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c) |
die Förderung, Organisation und Durchführung von Kunst- und Kulturveranstaltungen |
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d) |
die Kontaktpflege zu den für die Belange von Kunst und Kultur zuständigen örtlichen sowie überregionalen und internationalen Einrichtungen und Institutionen. |
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(3) |
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn |
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(4) |
Die handelnden Vorstandsmitglieder werden von den Beschränkung des §181 BGB befreit. |
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§ 3 Mitgliedschaft
(1) |
Dem Verein können natürliche und juristische Personen beitreten, die die Zielsetzung des Vereins bejahen und unterstützen. |
(2) |
Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder b) fördernde Mitglieder c) Ehrenmitglieder |
(3) |
Ordentliche Mitglieder unterstützen
die Ziele des Vereins in besonderem Maße, sie |
(4) |
Fördernde Mitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch Zuwendungen, Beitragszahlungen oder sonstige Leistungen, die die Vereinsziele unterstützen. Sie erhalten einen Nachlass auf die Kursgebühren der Sommerakademie. Sie haben kein Stimmrecht im Verein. |
(5) |
Ehrenmitglieder haben sich im besonderen Maße um die Ziele und Inhalte des Vereins verdient gemacht. Ehrenmitglieder haben die selben Rechte wie Fördermitglieder, unterliegen aber nicht der Beitragspflicht. Der Vorstand kann eine Ehrenmitgliedschaft aussprechen und Ehrenmitglieder zu Schirmherren des Vereins ernennen. |
(6) |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluss. Der Ausstritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Der
Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
Zwei-Drittel-Mehrheit. Bei Beendigung der Mitgliedschaft |
(7) |
Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung |
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. |
Die Mitgliederversammlung |
2. |
der Vorstand |
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) |
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder einschließlich des Vorstandes. |
(2) |
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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a) Wahl des Vorstandes |
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b) Entlastung des Vorstandes |
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c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge |
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d) Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens |
(3) |
Die Mitgliederversammlung soll grundsätzlich einmal im Jahr stattfinden. |
(4) |
Sie wird vom Vorstand schriftlich einberufen unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist. |
(5) |
Außerdem hat der Vorstand die Mitgliederversammlung jeweils dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. |
(6) |
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
§ 7 Vorstand
(1) |
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie den Beisitzern. |
(2) |
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören: der Vorsitzende der Stellvertreter der Schriftführer und Kassenwart |
(3) |
Der Vorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte des Vereins. |
(4) |
Der Verein wird im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. |
(5) |
Der Vorstand wird für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt. |
(6) |
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtsperiode von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden. |
(7) |
Die Anzahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit festgelegt. Die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. |
§ 8 Auflösung des Vereins
(1) |
Der Verein wird aufgelöst, wenn dies in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen, die mindestens sechs Wochen auseinander liegen müssen, mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird. |
(2) |
Im Falle der Auflösung des
Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft |
Siegburg, den 29. Januar 2005